Rechtsfragen in Griechenland – Zwangsvollstreckung und Anerkennung deutscher Titel in Griechenland
Vollstreckung deutscher Urteile in Griechenland
Eine Vollstreckung von deutschen Urteilen ist in Griechenland grundsätzlich möglich. Hat man beispielsweise gegen einen griechischen Schuldner ein deutsches Urteil erwirkt, so kann man unter den Voraussetzungen des Art. 38 EuGVVO dieses Urteil in Griechenland vollstrecken. Dazu ist ein Antrag an das zuständige Gericht notwendig, der von einem Berechtigten (z.B. dem Kläger) gestellt werden muss. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsgegners oder dasjenige an dem Ort, an dem vollstreckt werden soll. Der Berechtigte muss dem Antrag eine Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung beilegen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Entscheidung in Griechenland für vollstreckbar erklärt und dem Vollstreckungsgegner unverzüglich zugestellt. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, vorausgesetzt der Vollstreckungsgegner legt innerhalb eines Monats keinen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ein. Ist dem nicht so oder ist die einmonatige Frist abgelaufen, so steht einer Vollstreckung des deutschen Urteils in Griechenland nichts mehr entgegen.
Mahnverfahren: Mahnverfahren in Deutschland, Durchführung gegen eine in Griechenland wohnhafte Person – geht das?
Grundsätzlich ist das so genannte Mahnverfahren einer der schnellsten und kostengünstigsten Wege eine Forderung gegen einen Schuldner vollstrecken zu können, da hierbei nur ein Antrag an das Gericht gestellt werden muss und nur im Falle eines Widerspruchs oder Einspruchs des Schuldners eine (kostenintensivere) mündliche Verhandlung vor dem Gericht stattfindet.
Im deutschen Recht ist das Mahnverfahren in den § 688 bis § 703 d der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Gemäß § 688 Absatz 3 ZPO findet das Mahnverfahren auch dann statt, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden müsste und dies das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz dies vorsieht. Das ist derzeit für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Fall und somit auch für Griechenland.
Der Mahnbescheidsantrag muss dann am Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.
Europäischer Vollstreckungstitel gemäß EuVTVO im unstreitigen Verfahren
Eine andere Möglichkeit, deutsche Urteile gegen einen Schuldner in Griechenland zu vollstrecken bietet die EuVTVO, die einen europäischen Vollstreckungstitel ermöglicht. Ziel der EuVTVO ist es, innerhalb der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) das Verfahren zur Vollstreckung von nationalen Titeln zu vereinfachen. Allerdings gilt dies nicht für alle Titel, die man in einem Staat vor einem nationalen Gericht erwirkt hat, sondern nur für solche Titel, die aufgrund einer unbestrittenen Forderung ergangen sind. Unbestritten bedeutet diesbezüglich:
- Die Forderung ist im gerichtlichen Verfahren vom Schuldner anerkannt oder der Forderung ist im Wege eines Vergleichs zugestimmt worden
- Der Schuldner ist in der Gerichtsverhandlung bezüglich der Forderung nicht erschienen, nachdem er zuvor der Forderung widersprochen hatte. (sog. Versäumnisurteil) oder
- Der Schuldner hat ausdrücklich die Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt.
Weitere Voraussetzung für einen europäischen Vollstreckungstitel ist ein Antrag des Gläubigers am Gericht, an welchem er den nationalen Titel erwirkt hat.
Einen Vorteil für den Gläubiger einer Forderung stellt dieses Verfahren insoweit dar, dass ein derartiger Titel, nachdem er vom nationalen (hier also vom deutschen) Gericht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, nicht mehr einer Vollstreckbarerklärung (s.o. 1.) bedarf und dem Schuldner nur die sehr eingeschränkten Möglichkeiten des Art. 10 I EuVTVO bleiben, um gegen den europäischen Vollstreckungstitel vorzugehen.
Der europäische Vollstreckungstitel wird dann unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedsstaat ergangene Entscheidung.
Die EuVTVO ist am 21.10.2005 in Kraft getreten.