Rechtsfragen in Deutschland – Familienrecht
Scheidung Griechisch-Deutsch
Immer mehr Ehen werden geschieden. Auch wenn Trennung und Scheidung mittlerweile zur gewöhnlichen Lebenserfahrung gehören und für beide Partner durchaus die einzig richtige Lösung sein können, so ist dies trotzdem für alle Beteiligten ein einschneidendes Ereignis. Im Falle einer Scheidung ist die Einholung qualifizierten Rechtsrates unumgänglich, nicht zuletzt, da ein Antrag auf Ehescheidung nur von einem Anwalt gestellt werden kann.
Die weitläufige Ansicht, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man die Ehe geschlossen hat, stimmt so nicht. Die deutschen Gerichte sind nach § 606 a ZPO zum einen dann zuständig, wenn einer der Ehegatten Deutscher und der andere Ehegatte Grieche ist und zum anderen auch dann, wenn beide Eheleute griechische Staatsangehörige sind und zu Beginn des Scheidungsverfahrens in Deutschland leben. Auch eine rein griechische Ehe kann somit vor einem deutschen Gericht geschieden werden.
Die weit aus wichtigere Frage, welches Familienrecht Anwendung findet, muss differenzierter betrachtet werden und ist in Art. 14 EGBGB geregelt. Dabei sei vorab erwähnt, dass für den Fall, dass griechisches Scheidungsrecht Anwendung findet, die deutschen Richter dies selbstverständlich zu Grunde legen und die Ehe nach griechischem Recht scheiden.
Dabei gilt grundsätzlich, dass es auf den Ort der Eheschließung nicht ankommt. Für griechische Staatsbürger, die in Deutschland die Ehe schließen, gilt damit nicht automatisch das deutsche Familienrecht.
Vorrangig ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit, was für den Fall einer rein griechischen Ehe bedeutet, dass griechisches Familienrecht Anwendung findet. Für binationale Ehen gilt, dass sich die Scheidung nach dem Recht des Staates richtet, in dem beide ihren Wohnsitz haben. Lebt ein griechisch/deutsches Ehepaar somit in Deutschland, findet auch deutsches Scheidungsrecht Anwendung.
Abschließend gilt, dass viele Probleme und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, wenn für den Fall der Fälle eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wird. Hierzu ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes anzuraten.
Georgios Aslanidis, Rechtsanwalt
veröffentlicht in:
Bleselides Magazin – Das Magazin für Griechenland, Postleitzahlgebiet 7 (Frühjahr 2007, Seite 15)
Dort im PDF-Format erhältlich (5 MB)